Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2013/5/29 6Bs157/13h

Norm: StPO §485 Abs1StPO §212 Z3StPO §91 Abs1
Rechtssatz: Ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten ist möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Entscheidungstexte 6 Bs 157/13h Entscheidungstext OLG Innsbruck 29.05.2013 6 Bs 157/13h ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.2013

RS OGH 1994/12/15 15Os103/94

Norm: StPO §91 Abs1StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Entscheidungstexte 15 Os 103/94 Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.12.1994

RS OGH 1973/2/6 10Os4/73

Norm: StPO §88 Abs1StPO §90StPO §91 Abs1StPO §207 Abs1
Rechtssatz: Als Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens ist im Verfahren vor den Gerichtshöfen nur der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder die Einbringung der Anklageschrift anzusehen, dagegen nicht auch der Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen. Entscheidungstexte 10 Os 4/73 Entscheidungstext OGH 06.02.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.02.1973

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