RS OGH 1994/12/15 15Os103/94

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

StPO §91 Abs1
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097460

Dokumentnummer

JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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