RS OGH 2013/5/29 6Bs157/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2013
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Norm

StPO §485 Abs1
StPO §212 Z3
StPO §91 Abs1

Rechtssatz

Ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten ist möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bs 157/13h
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 29.05.2013 6 Bs 157/13h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100006

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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