Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1966/1/25 10Nds20/66

Norm: StPO §51 Abs1StPO §52 Abs1
Rechtssatz: Solange der Tatort noch nicht eindeutig feststeht, kann die Bestimmung des § 52 Abs 1 letzter Satz StPO noch nicht zum Zuge kommen. Es bleibt daher bis dahin bei der Zuständigkeit nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle. Entscheidungstexte 10 Nds 20/66 Entscheidungstext OGH 25.01.1966 10 Nds 20/66 Veröff: SSt XXXVII/3 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.1966

RS OGH 1965/5/6 9Nds158/65

Norm: StPO §51 Abs1
Rechtssatz: Tatort bei Ehrenbeleidigung im Sinne der §§ 487, 488 StG in einem verschlossenen Brief ist nicht der Aufgabeort, sondern der Empfangsort, an dem der Brief geöffnet und gelesen wird. Entscheidungstexte 9 Nds 158/65 Entscheidungstext OGH 06.05.1965 9 Nds 158/65 Veröff: SSt XXXVI/24 European Case Law Iden... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.05.1965

RS OGH 1961/7/14 7Nds540/61, 9Nds259/65, 12Nds173/65

Norm: StPO §51 Abs1
Rechtssatz: Besteht die strafbare Handlung aus einer Mehrheit von Tätigkeiten, so entscheidet für die Bestimmung des Tatortes nach § 51 Abs 1 StPO der Ort, an dem der Täter die Tätigkeit ausübt, durch welche die strafbare Handlung vollendet wurde (vgl KH 564 und Lohsing-Serini S 106). Dies ist bei einem Patenteingriff die Tätigkeit, durch welche der Eingriffsgegenstand in Verkehr gebracht und feilgehalten wurde (ebenso 7 Nds... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.07.1961

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