Norm
StPO §51 Abs1Rechtssatz
Solange der Tatort noch nicht eindeutig feststeht, kann die Bestimmung des § 52 Abs 1 letzter Satz StPO noch nicht zum Zuge kommen. Es bleibt daher bis dahin bei der Zuständigkeit nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096623Dokumentnummer
JJR_19660125_OGH0002_010NDS00020_6600000_001