Norm
StPO §51 Abs1Rechtssatz
Besteht die strafbare Handlung aus einer Mehrheit von Tätigkeiten, so entscheidet für die Bestimmung des Tatortes nach § 51 Abs 1 StPO der Ort, an dem der Täter die Tätigkeit ausübt, durch welche die strafbare Handlung vollendet wurde (vgl KH 564 und Lohsing-Serini S 106). Dies ist bei einem Patenteingriff die Tätigkeit, durch welche der Eingriffsgegenstand in Verkehr gebracht und feilgehalten wurde (ebenso 7 Nds 102/61 zu § 23 MSchG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096590Dokumentnummer
JJR_19610714_OGH0002_007NDS00540_6100000_001