Norm: StPO §353 Z2StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs6StPO §497 Abs1StPO §33StPO §292
Rechtssatz: Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StP... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Juni 1991, GZ 8 E Vr 539/91-11, wurde Hans S***** der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 16 Abs. 1 erster und vierter Fall SGG schuldig erkannt und über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt; außerdem faßte der Einzelrichter auf Antrag des Staatsanwaltes den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß, vom Widerruf der über Hans S***** mit... mehr lesen...
Gründe: I./ Leopold B***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.November 1987, GZ 1 a E Vr 145/87-33, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem Beschluß vom 4.Dezember 1990 (ON 40 dA), der noch am selben Tag der Kanzlei üb... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Jänner 1990, GZ 11 E Vr 1974/89-5, wurde Günther B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 erster Satz StPO hiefür zuständige Einzelrichter unter anderem den Beschluß auf Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juni 1... mehr lesen...
Gründe: Zoran M*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.März 1989, GZ BE 104/89-7, aus zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von achtzehn Monaten, die mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1987, GZ 5 d E Vr 4768/87-59, (acht Monate) und vom 18. August 1988, GZ 5 d E Vr 5343/88-23, (zehn Monate) über ihn verhängt worden waren, gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen; der offene ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15.Mai 1987, GZ BE 547/87-8, wurde Gerhard G*** nach Verbüßung eines Teils der über ihn in den Strafverfahren AZ 12 a E Vr 35/87 und AZ 12 a E Vr 1159/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafen bedingt entlassen (§ 46 Abs. 1 StGB). Dem Rechtsbrecher wurde ein Strafrest von einem Monat für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Nach dem Ablauf der Probezeit erklärte da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 29.Oktober 1985, GZ 11 Vr 340/85-26, wurde Thomas S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und der Vergehen der Körperverletzung sowie des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen schuldig erkannt; über ihn wurde dafür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF beurkundeten Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 11.Juni 1985, GZ 5 U 140/85-6, wurde der am 6. April 1952 geborene Friedrich (Fritz) K*** (inzwischen infolge Verehelichung H***; vgl S 12 und 15 im Akt 12 a E Vr 687/88 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Jänner 1985, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheit... mehr lesen...
Gründe: Peter Anton D*** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.März 1988, GZ 5 U 220/88-20, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht für Strafsachen Graz gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO den Beschluß, daß aus Anlaß der neuen Verurteilung vom Widerruf der dem Beschuldigten gewährten bedingten Nachsicht der über ihn mit den Urtei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1988, GZ 1 c E Vr 12.457/87-28, wurde Karl B*** der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 127, 129 Z 1; 229 Abs. 1 und § 15) StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs. 1 Z ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juni 1980, GZ. 21 E Vr 2245/79-20, wurde der am 27.Mai 1953 geborene Josef A des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Josef A hatte am 6.März 1978 als Tankwart der B Tankstelle in Golling den jugoslawischen Staatsangehör... mehr lesen...
Norm: StGB §43 Abs3StPO §77StPO §497 Abs1
Rechtssatz: Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB gefällter Beschluß, mit dem die bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt worden war, kann nach diesem Zeitpunkt zum Nachteil des Ver... mehr lesen...