Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** (I.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und (II.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde deswegen zu einer (zweieinhalbjährigen) Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** (römisch eins.) des Vergehens de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B*** (I.) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB, (II. 1. und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie (II. 3.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B*** (römisch... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3 StPO §436 StPO § 281 heute StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO § 281 gültig von 01.01.... mehr lesen...
Norm: RAO §14 StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2 StPO §79 Abs4 StPO §364 RAO § 14 heute RAO § 14 gültig ab 13.02.1919 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919 StPO § 41 heute StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geänder... mehr lesen...
Norm: StPO §436 StPO § 436 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO § 436 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Rechtssatz:
Verstoß gegen § 436 StPO begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, allenfalls aber (bei Antragstellung) nach § ... mehr lesen...