Norm: StPO §41 Abs5StPO §392StPO §393
Rechtssatz: Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO gilt für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, zeitlich gesehen auch nach Urteilsrechtskraft. Entscheidungstexte 15 Os 109/06b Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b Beisatz: Hier: Bestimmung der Ko... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs5StPO §57 A
Rechtssatz: Die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 StPO behält für ein nachträglich gemäß § 57 StPO ausgeschiedenes Verfahren nicht Geltung. Im ausgeschiedenen Verfahren sind die Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (neu) zu prüfen. Gegebenenfalls ist dann im betreffenden Verfahren die Beigebung eines solchen Verteidigers zu beschließen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs5
Rechtssatz: Vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens kann ein uneingeschränkt gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Entscheidungstexte 14 Os 173/01 Entscheidungstext OGH 29.01.2002 14 Os 173/01 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs5GRBG §3 Abs2
Rechtssatz: Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt - wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird - auch für eine etwaige Grundrechtsbeschwerde. Entscheidungstexte 13 Os 142/97 Entscheidungstext OGH 23.12.1997 13 Os 142/97 13 Os 182/01 Entscheidungstext OGH 30.01.2002 ... mehr lesen...