Norm
StPO §41 Abs5Rechtssatz
Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO gilt für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, zeitlich gesehen auch nach Urteilsrechtskraft.Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO gilt für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, zeitlich gesehen auch nach Urteilsrechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008