RS OGH 2005/9/28 13Os91/05i

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Norm

StPO §41 Abs5
StPO §57 A

Rechtssatz

Die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 StPO behält für ein nachträglich gemäß § 57 StPO ausgeschiedenes Verfahren nicht Geltung. Im ausgeschiedenen Verfahren sind die Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (neu) zu prüfen. Gegebenenfalls ist dann im betreffenden Verfahren die Beigebung eines solchen Verteidigers zu beschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120235

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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