Norm: StPO §41 Abs1 Z2StPO §61 Abs1 Z5 BStPO §292
Rechtssatz: Konkrete Wirkung bei Verletzung des § 41 Abs 4 StPO (Verteidigerzwang im Einzelrichterverfahren). Entscheidungstexte 12 Os 18/90 Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 18/90 13 Os 89/92 Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92 ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 41 Abs. 4 StPO besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigungszwang, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Ungeachtet dieser Bestimmung führte das Landesgericht für Strafsachen Graz gegen Walter S*** wegen des Anklagevorwurfs des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 18. August 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Heinrich A der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Rechtliche Beurteilung Während d... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 9 Vr 611/77 des Kreisgerichtes Krems an der Donau wurde unter anderem gegen den am 15. Februar 1945 geborenen Eisenbieger Josef A Anklage wegen Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB erhoben, wobei ihm zur Last gelegt wurde, in zwei Angriffen am 22. November 1976 und anfang Jänner 1977 in Persenbeug in Gesellschaft von (mitangeklagten) Beteiligten der Maria B un... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1StPO §281 Abs1 Z10 BStPO §292
Rechtssatz: Aufhebung des Urteils und sämtlicher darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen gemäß § 292 letzter Satz StPO bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne Beiziehung eines Verteidigers. Entscheidungstexte 13 Os 108/75 Entscheidungstext OGH 13.08.1975 13 Os 108/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1 Z2StPO §61 Abs1 Z5 BStPO §281 Z1a
Rechtssatz: Die Verletzung der Vorschrift des § 281 Z 1a StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt VII 2, V 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtverteidigung" zugestimmt hat, nichtig. Entscheidungstexte 10 Os 236... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1 Z2StPO §61 Abs1 Z5 BStPO §281 Z1a
Rechtssatz: Die Verletzung der Vorschrift des § 281 Z 1a StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt VII 2, V 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtverteidigung" zugestimmt hat, nichtig. Entscheidungstexte 10 Os 236... mehr lesen...