Norm
StPO §41 Abs1Rechtssatz
Aufhebung des Urteils und sämtlicher darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen gemäß § 292 letzter Satz StPO bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne Beiziehung eines Verteidigers.Aufhebung des Urteils und sämtlicher darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne Beiziehung eines Verteidigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099837Dokumentnummer
JJR_19750813_OGH0002_0130OS00108_7500000_001