Entscheidungen zu § 393 Abs. 2 StPO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/0472

Mit dem Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (der belangten Behörde) vom 7. Juni 1995 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. April 1995, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Refundierung von Substitutionskosten nicht stattgegeben wurde, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die vom Beschwerdeführer angesprochenen Substitu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.02.1996

RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0472

Index: 25/01 Strafprozess27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §22 Abs2;StPO 1975 §393 Abs2;StPO 1975 §41 Abs2;
Rechtssatz: Die baren Auslagen eines einem Angeklagten nach § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigers sind vom Bund (und nicht vom Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer) zu vergüten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995190472.X01 Im RIS ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.02.1996

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