TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/0472

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

25/01 Strafprozess;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §22 Abs2;
StPO 1975 §393 Abs2;
StPO 1975 §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 1995, Zl. Vsl 64/95, betreffend Refundierung von Substitutionskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (der belangten Behörde) vom 7. Juni 1995 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. April 1995, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Refundierung von Substitutionskosten nicht stattgegeben wurde, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die vom Beschwerdeführer angesprochenen Substitutionskosten als Verteidigungskosten (in einem bestimmten strafgerichtlichen Verfahren) und nicht als wirklich bestrittene Barauslagen anzusehen seien. Weiters wurde (in Übereinstimmung mit der Erstbehörde) dargelegt, daß der Ersatz von Barauslagen vom Bund und nicht vom Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, welche auch nicht dazu berufen sei, derartige Anträge "an den Bund" weiterzuleiten, begehrt werden müßte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in

der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der in der Begründung des bekämpften Bescheides geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die baren Auslagen eines einem Angeklagten nach § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidigers vom Bund (und nicht vom Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer) zu vergüten seien, nicht entgegen. Tatsächlich trifft diese Ansicht der belangten Behörde - wie schon ein Blick auf die Bestimmung des § 393 Abs. 2 StPO zeigt - auch zu. Es erweist sich daher schon deshalb das vom Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 10. und 20. April 1995 ausdrücklich an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, einer zufolge § 22 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung als Körperschaft öffentlichen Rechts vom Bund unterschiedenen juristische Person, gerichtete Begehren als unbegründet und die im Instanzenzug ergangene Bestätigung der Ablehnung dieses Begehrens als zutreffend. Schon aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer in dem aus der Beschwerde erkennbar geltend gemachten Recht auf Refundierung der von ihm geltend gemachten Substitutionskosten nicht verletzt; der Frage, ob die geltend gemachten Kosten als bare Auslagen des gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidigers anzusehen sind, brauchte daher nicht mehr nachgegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190472.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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