Entscheidungen zu § 38a StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1998/4/16 15Os24/98 (15Os65/98), 11Os124/10k, 15Os157/12w, 13Os139/17s, 13Os79/21y, 12Os101/2

Norm: StPO §38aStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.04.1998

RS OGH 1996/9/18 13Os134/96

Norm: StPO §38aStPO §455 Abs2
Rechtssatz: Ein Machthaber muß der Gerichtssprache mächtig sein. Eine Übersetzungshilfe ist hiefür in § 38a StPO nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 13 Os 134/96 Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 134/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105877 Doku... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.09.1996

RS OGH 1979/12/19 12Os152/79 (12Os153/79), 12Os158/88, 13Os51/03, 12Os95/07y, 15Os74/21b (15Os75/21z

Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1979

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