RS OGH 1998/4/16 15Os24/98 (15Os65/98), 11Os124/10k, 15Os157/12w, 13Os139/17s, 13Os79/21y, 12Os101/2

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Norm

StPO §38a
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109920

Im RIS seit

16.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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