Entscheidungen zu § 340 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2021/6/7 13Os48/21i

Norm: StPO §340 Abs2
Rechtssatz: § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen. Entscheidungstexte 13 Os 48/21i Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 48/21i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133693 Im RIS... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.06.2021

RS OGH 2007/3/27 11Os23/07b, 13Os34/16y (13Os35/16w), 11Os95/20k, 13Os48/21i

Norm: StPO §340 Abs2StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist. Entscheidungstexte 11 Os 23/07b Entscheidu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.03.2007

RS OGH 2003/3/6 15Os19/03

Norm: StPO §340 Abs2StPO §345 Abs1 Z4StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Darin, dass der Vorsitzende mit der Verkündung des Schuldspruches begonnen hatte, jedoch bereits nach wenigen Sekunden (keineswegs erst nach Verkündung des kompletten Schuldspruches) auf den Irrtum aufmerksam wurde und den Obmann der Geschworenen um die Mitteilung des Wahrspruches ersucht hat, die sodann auch geschah, bevor die gesamte Urteilsverkündung folgte, lag keine dem Angekl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.03.2003

RS OGH 1986/4/15 10Os163/85

Norm: StPO §340 Abs2StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des § 340 Abs 2 StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.04.1986

RS OGH 1980/2/19 10Os1/80

Norm: StPO §340 Abs2StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Zu Verlesen sind nur tatsächlich im Sinne des § 330 Abs 2 StPO bejahte oder verneinte Fragen mit den sich darauf beziehenden Antworten (Wahrspruch der Geschwornen); hingegen kann die Verlesung nicht zur Beantwortung gelangter Eventualfragen und Zusatzfragen unterbleiben (Lohsing-Serini S 451). Entscheidungstexte 10 Os 1/80 Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.02.1980

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