Norm
StPO §340 Abs2Rechtssatz
Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des § 340 Abs 2 StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen.Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des Paragraph 340, Absatz 2, StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101305Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_003