RS OGH 1986/4/15 10Os163/85

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Norm

StPO §340 Abs2
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des § 340 Abs 2 StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101305

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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