RS OGH 2022/7/27 13Os48/21i, 15Os37/22p

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Veröffentlicht am 27.07.2022
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Rechtssatz

Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.Daraus, dass sowohl eine Verletzung des Paragraph 340, Absatz 2, StPO als auch eine solche des Paragraph 310, Absatz eins, dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

Entscheidungstexte

  • RS0133694">13 Os 48/21i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 48/21i
  • RS0133694">15 Os 37/22p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 37/22p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133694

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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