Norm
StPO §310 Abs1Rechtssatz
Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.Daraus, dass sowohl eine Verletzung des Paragraph 340, Absatz 2, StPO als auch eine solche des Paragraph 310, Absatz eins, dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133694Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022