Entscheidungen zu § 34 Abs. 2 StPO

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TE UVS Wien 2003/04/11 03/P/36/3522/2002

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 16.1.2002 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 24.6.2000 um 08:50 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-82 das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg Alkohol/pro 1 Liter Atemluft) gelenkt. Der Bw habe dadurch § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 99 Abs 1b StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Ver... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 11.04.2003

RS UVS Wien 2003/04/11 03/P/36/3522/2002

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 34 Abs 2 StPO beinhaltet eine Durchbrechung des an sich gemäß § 34 Abs 1 StPO vorherrschenden Legalitätsprinzips und erteilt den Strafverfolgungsbehörden nur eine rein interne Ermächtigung, in gewissen, in den in der bezogenen Gesetzesstelle vorgesehenen Fällen von der Verfolgung strafbarer Handlungen abzusehen (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO, 3. Auflage, Anmerkung 1 zu § 34). Der Staatsanwalt kann, wenn dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen, von ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 11.04.2003

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