Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p (ON 10), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB als unzulässig zurückgewiesen. Der Fortführungswerber (und nunmehrige Beschwerdeführer) wurde verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag idH von 90 EUR zu bezahlen (§ 196 Abs. 2 StPO). 1. Mit Beschlus... mehr lesen...