Norm: StPO §281 Abs1 Z11StPO §285StPO §290 Abs1StPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegen. In diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz bei seinem Sanktionsausspruch die vorliegende N... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5StPO §285StPO §286
Rechtssatz: Wird in einer Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, das Gericht habe entscheidende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), und ist dies nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht überprüfbar, weil die Protokolle über das komplexe, durch Ausscheidung und Wiedereinbeziehung gekennzeichnete Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur unvollständig zu den A... mehr lesen...
Norm: StPO §285 f
Rechtssatz: Weil § 285 Abs 1 StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, sind zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes erster Instanz erstattete Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anorndung nach § 285f StPO betroffene Problematik beziehen. Entscheidungstexte 14 Os 161/97 Entscheidungstext OGH 24.03.1998 14 Os 161/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 285 StPO Verweisungen: Vgl Entscheidungen zu § 284 StPO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102491 Dokumentnummer JJR_19960913_OGH0002_000STP00285_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StPO §271StPO §285StPO §286
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof beauftragt das Erstgericht im Rahmen der Einholung tatsächlicher Aufklärung über die Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, im Falle eine Berichtigung den Berichtigungsbeschluß an die Parteien zuzustellen. Entscheidungstexte 14 Os 44/96 Entscheidungstext OGH 14.05.1996 14 Os 44/96 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §285 d
Rechtssatz: Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte. Entscheidungstexte 15 Os 142/95 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5aStPO §285
Rechtssatz: Auch eine Erweiterung der Tatsachenrüge ist unzulässig. Entscheidungstexte 15 Os 154/92 Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 154/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099731 Dokumentnummer JJR_19930311_OGH0002_0150OS00154_9200000_0... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz I***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Mai 1991 in Wien dadurch, daß er den am 23.Juli 1987 geborenen Rene D***** würgte, wobei er mehrfach schreiend äußerte, wenn ihm Susanna I***** kein Geld gebe, werde er alle umbringen, sohin mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, der Susanna I***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 1.500 S B... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde Vladislav P***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Linz unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, 1. am 8.Jänner 1991 die Maria K***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er oftmals mit den Händen (und einem Hosenriemen) auf sie einschlug und ihr... mehr lesen...