Norm
StPO §285 fRechtssatz
Weil § 285 Abs 1 StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, sind zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes erster Instanz erstattete Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anorndung nach § 285f StPO betroffene Problematik beziehen.Weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, sind zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes erster Instanz erstattete Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anorndung nach Paragraph 285 f, StPO betroffene Problematik beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109962Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_007