RS OGH 1995/10/12 15Os142/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

StPO §280
StPO §285 d

Rechtssatz

Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099012

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0150OS00142_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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