Norm
StPO §280Rechtssatz
Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte.Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in Paragraph 281, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099012Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00142_9500000_002