Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §292StPO §362StPO §474
Rechtssatz: Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches g... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der
Gründe: eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der
Entscheidungsgründe: ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45). ... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der
Gründe: eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der
Entscheidungsgründe: ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45). ... mehr lesen...