Norm: GRBG §10StPO §179 Abs4 Z4StPO §182 Abs4StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof II. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als... mehr lesen...
Norm: GRBG §10StPO §179 Abs4 Z4StPO §182 Abs4StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof II. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als... mehr lesen...
Norm: StGB §6StGB §7StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist. Entscheidungstexte 13 Os 102/06h Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13... mehr lesen...
Norm: StGB §6StGB §7StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist. Entscheidungstexte 13 Os 102/06h Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13... mehr lesen...