RS OGH 2008/5/14 13Os43/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2008
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Norm

StGB §26
StPO §23
StPO §260 Abs1 Z3
StPO §270 Abs2 Z4
StPO §292
StPO §458 Abs3 Z1

Rechtssatz

Liefert schon die (jedenfalls erforderliche; § 260 Abs 1 Z 3 StPO) Bezeichnung des eingezogenen Gegenstands konkrete Hinweise auf dessen mangelnde Deliktstauglichkeit oder sonstige der Einziehung entgegenstehende Tatumstände, bedarf es bei sonst zulässiger (hier wegen der Vernichtung des Messers unterlassener) Aufhebung dieses Erkenntnisteils aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der entsprechenden Klarstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123624

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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