Entscheidungen zu § 243 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1990/7/3 13Os71/90

Norm: StPO §16 AStPO §242 Abs3StPO §243 Abs4StPO §473 Abs1StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem § 242 Abs 3 StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des § 243 Abs 4 StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.1990

TE OGH 1990/7/3 13Os71/90

Begründung: In oben bezeichneter Strafsache hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung beschlossen, für die am 29.März 1990 anberaumte Berufungsverhandlung unter anderem Christian (richtig: Christoph) K*** als Zeugen zu vernehmen. Ungeachtet gehöriger Vorladung war der Genannte zur Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen, so daß über ihn eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde. Ersichtlich am 3.April 1990 entschuldigte ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.07.1990

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