Norm
StPO §16 ARechtssatz
Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem § 242 Abs 3 StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des § 243 Abs 4 StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig.Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem Paragraph 242, Absatz 3, StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 243, Absatz 4, StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096608Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008