Entscheidungen zu § 201 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2018/5/23 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

Norm: StPO §201 Abs1StPO §201 Abs4StPO §205 Abs2 Z1StPO §292 letzter Satz
Rechtssatz: Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.2018

RS OGH 2012/8/9 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

Norm: StPO §199StPO §201 Abs1StPO §205 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) ist ein Fortsetzungsbeschluss zu fassen. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.08.2012

RS OGH 2012/8/9 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

Norm: StPO §201 Abs1StPO §201 Abs4
Rechtssatz: Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten. Entscheidungste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.08.2012

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