RS OGH 2018/5/23 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Norm

StPO §201 Abs1
StPO §201 Abs4
StPO §205 Abs2 Z1
StPO §292 letzter Satz
  1. StPO § 205 heute
  2. StPO § 205 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 205 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 205 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 205 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 205 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann.Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann.

Entscheidungstexte

  • RS0132086">15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ? dem zuwider laufenden ? Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens wäre, und im konkreten Fall nach der Fortsetzung eine neuerliche vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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