RS OGH 2018/5/23 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

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Veröffentlicht am 09.08.2012
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Rechtssatz

Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.Geht das Gericht gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß Paragraph 201, Absatz 4, StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.

Entscheidungstexte

  • RS0128155">12 Os 65/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v
  • RS0128155">15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Auch; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128155

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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