Norm
StPO §201 Abs1Rechtssatz
Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.Geht das Gericht gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß Paragraph 201, Absatz 4, StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128155Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018