Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benjamin Z***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum April 2007 bis 28. Mai 2008 in wiederholten Angriffen jeweils in P***** mit seiner am 14. Mai 1998 geborenen Schwester Sophie Z*****, mithin einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er diese veranlas... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2StGB §88 Abs4 erster FallStPO §90aStPO §198 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2StGB §88 Abs4 erster FallStPO §90aStPO §198 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2 Z2StPO §90bStPO §198 Abs2 Z2 BStPO §198 Abs2 Z3 BStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, ... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2 Z2StPO §90bStPO §198 Abs2 Z2 BStPO §198 Abs2 Z3 BStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, ... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2 Z2StPO §90bStPO §198 Abs2 Z2 BStPO §198 Abs2 Z3 BStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, ... mehr lesen...