Norm
StGB §32Rechtssatz
Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs 1 bis 3 StGB die Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach Paragraph 159, StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in Paragraph 159, Absatz eins bis 3 StGB die Schuld iSd Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128762Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014