Norm: GRBG §1 Abs1StPO aF §195 Abs7StPO nF §179 Abs6
Rechtssatz: Nach den zum hier maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der StPO stand dem Beschwerdeführer gegen den Beschluß der Ratskammer gemäß § 195 Abs 7 StPO - an sich - die binnen vierzehn Tagen zu erhebenden Beschwerde an das OLG offen. Die noch am Tag der Zustellung des Ratskammerbeschlusses - und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist - vorgenommene Enthaftung hatte aber, weil da... mehr lesen...