RS OGH 1994/5/17 14Os65/94 (14Os81/94), 13Os66/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

GRBG §1 Abs1
StPO aF §195 Abs7
StPO nF §179 Abs6

Rechtssatz

Nach den zum hier maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der StPO stand dem Beschwerdeführer gegen den Beschluß der Ratskammer gemäß § 195 Abs 7 StPO - an sich - die binnen vierzehn Tagen zu erhebenden Beschwerde an das OLG offen. Die noch am Tag der Zustellung des Ratskammerbeschlusses - und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist - vorgenommene Enthaftung hatte aber, weil das OLG, anders als nach § 179 Abs 6 StPO nF zur Feststellung einer allfälligen Gesetzesverletzung nicht verhalten war, den Wegfall des speziellen Rechtsschutzinteresses zur Folge. Damit war eine Beschwerdeerhebung mangels Beschwer unzulässig und der Instandenzug erschöpft, sodaß der Beschluß der Ratskammer unmittelbar mit Grundrechtsbeschwerde angefochten werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 65/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 65/94
  • 13 Os 66/01
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 13 Os 66/01
    Vgl auch; Beisatz: Die prozessordnungsgemäß ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061027

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00065_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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