1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu der dort angeführten Tatzeit und an dem dort genannten Tatort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden habe, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO. Es wurde gemäß § 99 Abs 2c Z 3 S... mehr lesen...
Norm: StVO §99 Abs6 litc StGB §88 Abs2 Z3 StPO §190 Z1 StPO §191 Abs1 VStG §22 7. ZPMRK Art4 Abs1 StGB § 88 heute StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 ... mehr lesen...