Norm
StVO §99 Abs6 litcRechtssatz
Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, die Verwaltungsstrafbehörde sei im gegenständlichen Fall gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO unzuständig, da § 88 Abs 2 Z 3 StGB die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitige. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs 2 StGB nicht gesagt werden kann, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (VwGH 86/18/0029). Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl 83/03/0190) bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Einstellung des Strafverfahrens aus dem Grunde des § 190 Z 1 StPO und nicht nach § 191 Abs 1 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) erfolgte. An dieser Stelle wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass die Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer (wie auch im gegenständlichen Fall vorgeworfenen) Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist.Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, die Verwaltungsstrafbehörde sei im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO unzuständig, da Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitige. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, StGB nicht gesagt werden kann, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (VwGH 86/18/0029). Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl 83/03/0190) bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Einstellung des Strafverfahrens aus dem Grunde des Paragraph 190, Ziffer eins, StPO und nicht nach Paragraph 191, Absatz eins, StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) erfolgte. An dieser Stelle wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass die Zurücklegung einer Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer (wie auch im gegenständlichen Fall vorgeworfenen) Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Zuständigkeit Gericht oder Verwaltungsbehörde, Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, keine DoppelbestrafungZuletzt aktualisiert am
02.06.2010