Norm
StVO §99 Abs6 litcSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des F G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.01.2010, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat: "F G hat am 10.09.2009 um 07.45 Uhr mit dem PKW in R, auf der L 52, bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr L 190/L 52, in Fahrtrichtung M, eine Radfahrerin, die sich auf der dortigen Radfahrerüberfahrt befunden hat, gefährdet, indem er sein Fahrzeug nicht vor der Radfahrerüberfahrt anhielt, sodass es zu einer Kollision mit der Radfahrerin kam.“ Weiters haben die Übertretungsnorm und die Strafnorm jeweils wie folgt zu lauten: "§ 99 Abs 2c Z 2 StVO".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat: "F G hat am 10.09.2009 um 07.45 Uhr mit dem PKW in R, auf der L 52, bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr L 190/L 52, in Fahrtrichtung M, eine Radfahrerin, die sich auf der dortigen Radfahrerüberfahrt befunden hat, gefährdet, indem er sein Fahrzeug nicht vor der Radfahrerüberfahrt anhielt, sodass es zu einer Kollision mit der Radfahrerin kam.“ Weiters haben die Übertretungsnorm und die Strafnorm jeweils wie folgt zu lauten: "§ 99 Absatz 2 c, Ziffer 2, StVO".
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu der dort angeführten Tatzeit und an dem dort genannten Tatort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden habe, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO. Es wurde gemäß § 99 Abs 2c Z 3 StVO eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu der dort angeführten Tatzeit und an dem dort genannten Tatort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden habe, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO. Es wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass bei gegenständlichem Vorfall der Radfahrer verletzt worden sei. In der Verletzungsanzeige des LKH F scheine diesbezüglich sowohl eine Kopfverletzung als auch eine Fußverletzung links auf. Gemäß § 88 Abs 1 StGB seien fahrlässige Körperverletzungen gerichtlich strafbar. Dies unabhängig davon, ob die Dauer lediglich bis zu drei Tagen oder darüber hinaus betrage. Lediglich absolute Bagatellverletzungen, welche unter der „Erheblichkeitsschwelle“ liegen würden, seien nicht tatbestandsmäßig. Im vorliegenden Fall verhalte es sich so, dass die Einstellung des Strafverfahrens deshalb erfolgt sei, weil gerichtlicherseits von einer Gesundheitsschädigung bis maximal drei Tagen ausgegangen worden sei, sohin der spezielle Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 4 (richtig: Z 3) StGB gegeben gewesen sei. Diesbezüglich entspreche es der einhelligen strafrechtlichen Judikatur, dass die Bestimmung des § 88 Abs 2 StGB einen Strafausschließungsgrund allenfalls Strafaufhebungsgrund normiere. Nach der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung im strafrechtlichen Bereich sei trotz des Zustandekommens eines Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung an sich nicht aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Behörde bedeute die Wendung „ist nicht zu bestrafen“ nämlich nur, dass (ausnahmsweise) trotz Tatbestandsmäßigkeit keine Strafe verhängt werden dürfe. Insofern sei daher entgegen den Ausführungen der Erstbehörde die Tatbestandsmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht beseitigt, die Verwaltungsstrafbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 99 Abs 6 lit c StVO unzuständig. Das Verfahren sei daher einzustellen. Es werde auch auf das VwGH-Erkenntnis Zl 83/03/0190 verwiesen, wonach bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, zumal eben richtigerweise durch Verwirklichung eines Strafausschließungsgrundes niemals die Tatbestandsmäßigkeit der Tat an sich beseitigt werden könne. Insofern liege es eben an der gesetzlichen Formulierung des § 99 Abs 6 lit c StVO, welche ausschließlich lediglich auf „Tatbestandsmäßigkeit“ abstelle, dass es Fälle gebe, in welchen es trotz Tatbestandsmäßigkeit weder eine Bestrafung durch die Gerichte noch durch die Verwaltungsbehörde erfolge.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass bei gegenständlichem Vorfall der Radfahrer verletzt worden sei. In der Verletzungsanzeige des LKH F scheine diesbezüglich sowohl eine Kopfverletzung als auch eine Fußverletzung links auf. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB seien fahrlässige Körperverletzungen gerichtlich strafbar. Dies unabhängig davon, ob die Dauer lediglich bis zu drei Tagen oder darüber hinaus betrage. Lediglich absolute Bagatellverletzungen, welche unter der „Erheblichkeitsschwelle“ liegen würden, seien nicht tatbestandsmäßig. Im vorliegenden Fall verhalte es sich so, dass die Einstellung des Strafverfahrens deshalb erfolgt sei, weil gerichtlicherseits von einer Gesundheitsschädigung bis maximal drei Tagen ausgegangen worden sei, sohin der spezielle Strafausschließungsgrund des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, (richtig: Ziffer 3,) StGB gegeben gewesen sei. Diesbezüglich entspreche es der einhelligen strafrechtlichen Judikatur, dass die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, StGB einen Strafausschließungsgrund allenfalls Strafaufhebungsgrund normiere. Nach der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung im strafrechtlichen Bereich sei trotz des Zustandekommens eines Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung an sich nicht aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Behörde bedeute die Wendung „ist nicht zu bestrafen“ nämlich nur, dass (ausnahmsweise) trotz Tatbestandsmäßigkeit keine Strafe verhängt werden dürfe. Insofern sei daher entgegen den Ausführungen der Erstbehörde die Tatbestandsmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht beseitigt, die Verwaltungsstrafbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO unzuständig. Das Verfahren sei daher einzustellen. Es werde auch auf das VwGH-Erkenntnis Zl 83/03/0190 verwiesen, wonach bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, zumal eben richtigerweise durch Verwirklichung eines Strafausschließungsgrundes niemals die Tatbestandsmäßigkeit der Tat an sich beseitigt werden könne. Insofern liege es eben an der gesetzlichen Formulierung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO, welche ausschließlich lediglich auf „Tatbestandsmäßigkeit“ abstelle, dass es Fälle gebe, in welchen es trotz Tatbestandsmäßigkeit weder eine Bestrafung durch die Gerichte noch durch die Verwaltungsbehörde erfolge.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber lenkte am 10.09.2009 um 07.45 Uhr seinen Pkw in R auf der L 52 in Richtung M. Bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr mit der L 190 übersah der Berufungswerber eine Radfahrerin, die sich bereits auf einer dort befindlichen Radfahrerüberfahrt befand. Der Berufungswerber hielt seinen Pkw nicht vor dieser Radfahrerüberfahrt an und kollidierte mit der Radfahrerin, die die Radfahrerüberfahrt vorschriftsmäßig benutzte und den Fahrstreifen für die Ausfahrt der L 52 vom Kreisverkehr in Richtung M überqueren wollte. Die Radfahrerin kam zu Sturz, wobei sie sich leicht verletzte.
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht F stellte am 17.12.2009 das gegen den Berufungswerber anhängige Ermittlungsverfahren (zur Zl 61 BAZ XXXX/09 m) wegen § 88 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Dieses Verfahren wurde aus dem Grund des § 88 Abs 2 Z 3 StGB eingestellt, weil den Berufungswerber kein schweres Verschulden traf und weil die betroffene Radfahrerin nicht eine Gesundheitsschädigung in einer Dauer von mehr als drei Tagen erlitt.Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht F stellte am 17.12.2009 das gegen den Berufungswerber anhängige Ermittlungsverfahren (zur Zl 61 BAZ XXXX/09 m) wegen Paragraph 88, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein. Dieses Verfahren wurde aus dem Grund des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB eingestellt, weil den Berufungswerber kein schweres Verschulden traf und weil die betroffene Radfahrerin nicht eine Gesundheitsschädigung in einer Dauer von mehr als drei Tagen erlitt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.
5. Nach § 99 Abs 2c Z 2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.5. Nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 2, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.
Auf Grund des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
6.1. Gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Verhandlung verwirklicht.6.1. Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Verhandlung verwirklicht.
Gemäß § 88 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Gemäß § 88 Abs 2 Z 3 StGB ist der Täter nach Abs 1 nicht zu bestrafen, wenn den Täter kein schweres Verschulden trifft und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn den Täter kein schweres Verschulden trifft und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist.
6.2. Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, die Verwaltungsstrafbehörde sei im gegenständlichen Fall gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO unzuständig, da § 88 Abs 2 Z 3 StGB die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitige. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Burgstaller, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 53 zu § 88, hingewiesen.6.2. Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, die Verwaltungsstrafbehörde sei im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO unzuständig, da Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitige. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Burgstaller, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 53 zu Paragraph 88,, hingewiesen.
Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs 2 StGB nicht gesagt werden kann, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (VwGH 86/18/0029). Auch nach der vorherrschenden Auffassung in der Literatur enthält § 88 Abs 2 StGB durchwegs „Strafausschließungsgründe“ (vgl zB Kienapfel, BT I, Anmerkung 33 zu § 88 StGB).Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, StGB nicht gesagt werden kann, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (VwGH 86/18/0029). Auch nach der vorherrschenden Auffassung in der Literatur enthält Paragraph 88, Absatz 2, StGB durchwegs „Strafausschließungsgründe“ vergleiche zB Kienapfel, BT römisch eins, Anmerkung 33 zu Paragraph 88, StGB).
Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl 83/03/0190) bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Einstellung des Strafverfahrens aus dem Grunde des § 190 Z 1 StPO und nicht nach § 191 Abs 1 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) erfolgte. An dieser Stelle wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass die Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer (wie auch im gegenständlichen Fall vorgeworfenen) Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist (zB VwGH 21.11.2008, 2008/02/0203).Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl 83/03/0190) bei Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB keine Strafbefugnis der Verwaltungsbehörde vorliege, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Einstellung des Strafverfahrens aus dem Grunde des Paragraph 190, Ziffer eins, StPO und nicht nach Paragraph 191, Absatz eins, StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) erfolgte. An dieser Stelle wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass die Zurücklegung einer Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer (wie auch im gegenständlichen Fall vorgeworfenen) Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist (zB VwGH 21.11.2008, 2008/02/0203).
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der Bestimmung des § 99 Abs 2c Z 2 StVO ist die Verhinderung von Kollissionsunfällen mit Radfahrern, die eine Radfahrerüberfahrt überqueren. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Radfahrerin bei der gegenständlichen Kollision leichte Verletzungen zugezogen hat. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 2, StVO ist die Verhinderung von Kollissionsunfällen mit Radfahrern, die eine Radfahrerüberfahrt überqueren. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Radfahrerin bei der gegenständlichen Kollision leichte Verletzungen zugezogen hat. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist festzuhalten, dass dieser als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.100 Euro bezieht. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und hat finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von 30.000 Euro. Weiters hat der Berufungswerber keine Sorgepflichten.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommens angemessen.
8. Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte insbesondere zur Präzisierung des Tatvorwurfes, wofür mit der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Akteneinsicht samt nachfolgender Rechtfertigung eine entsprechende rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt. Außerdem waren die Übertretungsnorm und die Strafnorm richtigzustellen.
Schlagworte
Zuständigkeit Gericht oder Verwaltungsbehörde, Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, keine DoppelbestrafungZuletzt aktualisiert am
20.02.2018