Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs3
Rechtssatz: Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist. Entscheidungstexte 11 Os 35/97 Entscheidungstex... mehr lesen...