Entscheidungen zu § 187 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1998/2/13 19Bs472/97

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Entscheidung | OGH | 13.02.1998

RS OGH 1998/2/13 19Bs472/97

Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.02.1998

RS OGH 1997/6/17 11Os35/97 (11Os36/97)

Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs3
Rechtssatz: Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist. Entscheidungstexte 11 Os 35/97 Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.06.1997

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