Begründung: Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c Vr 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft; das am 12. Juni 1997 gegen ihn ergangene Ersturteil, mit welchem er wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig. Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c römisch fünf r 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wie... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...
Gründe: Über Dr.Wolfgang M*****, der am 11.Februar 1996 festgenommen worden war, wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 13.Februar 1996, GZ 12 e Vr 5.422/96-22, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO verhängt (S 487/I). Ungeachtet einer Reihe von Anträgen um Besuchserlaubnis gestattete der Untersuchungsrichter bis einschließlich 23.Februar 1996 ausnahmslos keinen B... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs3
Rechtssatz: Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist. Entscheidungstexte 11 Os 35/97 Entscheidungstex... mehr lesen...