RS OGH 1997/6/17 11Os35/97 (11Os36/97)

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Norm

StPO §187 Abs1
StPO §187 Abs3

Rechtssatz

Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 35/97
    Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 35/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107790

Dokumentnummer

JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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