Gründe: Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer (erneuten) Beschwerde des Beschuldigten Markus M***** gegen den Haftbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Oktober 2008 (ON 84 im Ermittlungsverfahren AZ 4 St 334/06p der Staatsanwaltschaft Innsbruck) nicht Folge und setzte die über den Genannten am 21. Mai 2008 verhängte (ON 10 in ON 41) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort. Dabei gi... mehr lesen...