Entscheidungen zu § 177 StPO

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

Begründung: 1.) Die auf § 67 Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer (Bf) wäre in seiner Wohnung aufhältig und dort von Organen der belangten Behörde angetroffen worden. Auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl 28a Vr 9770/96, wäre eine Hausdurchsuchung in seinen Wohnräumlichkeiten durchgeführt worden; im Zuge dieser Hausdurchsuchung wäre der Beschwerdeführer am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, in seiner W... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.10.1997

RS UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

Rechtssatz: Die gemäß §175 iVm § 177 StPO gewährte Frist von 48 Stunden für die Exekutive darf ohne richterliche Verfügung nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 10.10.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/03/26 VwSen-420125/8/Schi/Km

Rechtssatz: Die Freiheitsentziehung im Sinn des PersFrSchG und der MRK umfaßt sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung ist ein einmaliges Ereignis (Eintritt einer Freiheitsbeschränkung), der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs muß von dessen Willen getragen sein. Damit müssen nach Klaus Zeleny... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.03.1997

RS UVS Vorarlberg 1996/10/18 2-04/95

Rechtssatz: Während zum Zeitpunkt der Festnahme die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war, wäre aber nach dem Eintreffen der Beschwerdeführerin auf dem nur ca. 50 m vom Festnahmeort entfernten Gendarmerieposten F die Einholung eines richterlichen Befehls unerläßlich gewesen; dies jedenfalls vor der Maßnahme der Verbringung der Beschwerdeführerin zum Gendarmerieposten. Dieser Maßnahme der Verbringung zu einem anderen Gendarmerieposten sowie dem Umsta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.10.1996

TE UVS Wien 1995/10/09 02/12/76/94

Begründung: I. In seinem Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinen verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person gemäß dem Personenfreiheitsschutzgesetz und Schutz vor erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK verletzt wurde. Der Beschwerdeführer sei am 21.7.1994, nach 00.15 Uhr, auf dem inneren H-Gürtel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 09.10.1995

RS UVS Oberösterreich 1993/03/03 VwSen-420029/2/Schi/Ri

Rechtssatz: Annahme, daß versuchter Landfriedensbruch (§ 274 iVm § 15 StGB) vorliegt, der allenfalls eine Festnahme ohne richterlichen Befehl gemäß § 177 iVm § 175 Abs. 1 Z. 4 StPO rechtfertigen würde, dann objektiv unbegründet, wenn die Zusammenrottung von Menschen bereits beendet war; bloßes Mitfahren in einem mit mehreren Personen besetzten PKW, in dessen Kofferraum sich eine ungeladene Pistole befindet, stellt jedenfalls keine der Ausführung dieses Deliktes unmittelbar vorangehende Han... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/02/02 VwSen-420020/30/Kl/Rd

Rechtssatz: Verkehrsunfallbeteiligte Person trifft Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Festnahme wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht bereit war, über den Unfallhergang eine Aussage zu machen bzw. seine Identität nachzuweisen. Festnahme überdies auch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Tätlicher Angriff auf einen Beamten im Zuge einer Amtshandlung; §§ 269 und 270 Abs. 1 StGB) nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StP... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.02.1993

RS UVS Kärnten 1992/05/06 KUVS-288/5/91

Rechtssatz: Wird zunächst an den Beschwerdeführer die Aufforderung ausgesprochen, auf den Gendarmerieposten mitzukommen, was auch geschah, und wird danach die Festnahme ausgesprochen, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und auch kein Versuch der Beschaffung eines solchen unternommen wurde, konnte der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort nicht mehr frei verfügen, zumal er damit rechnen mußte, daß die einschreitenden Organe physischen Zwang angewendet hätten, wenn er der Au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.05.1992

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