RS UVS Oberösterreich 1993/02/02 VwSen-420020/30/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Rechtssatz

Verkehrsunfallbeteiligte Person trifft Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Festnahme wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht bereit war, über den Unfallhergang eine Aussage zu machen bzw. seine Identität nachzuweisen. Festnahme überdies auch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Tätlicher Angriff auf einen Beamten im Zuge einer Amtshandlung; §§ 269 und 270 Abs. 1 StGB) nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO gerechtfertigt. Erfolgt die Vorführung des gegen Mitternacht festgenommenen Beschwerdeführers vor die zuständige Behörde unverzüglich und wird er von dieser am nächsten Tag um 9.00 Uhr einvernommen und anschließend in Freiheit gesetzt, so liegt darin keine unverhältnismäßig lange Dauer der Anhaltung. Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wenn die Fesselung des den einschreitenden Sicherheitsorganen körperlich überlegenen Beschwerdeführers mit Handschellen erforderlich ist, um diesen auch tatsächlich festnehmen zu können. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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