TE UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde des Herrn Peter K, vertreten durch RA, gegen die Bundespolizeidirektion S, gestützt auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iZm § 67a Abs 1 Z 2 AVG, wegen behaupteter Verletzung seines Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit iZm der am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, erfolgten Festnahme und darauf anschließenden Anhaltung bis 15.2.1997, 16.00 Uhr, durch Organe der Bundespolizeidirektion S sowie Verwahrungshaft in der Bundespolizeidirektion S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (23.6.1997) gemäß § 67d AVG, entschieden u diese Entscheidung mündlich am 10.10.1997 gem § 67g AVG verkündet:

Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird der Beschwerde, sofern sie sich gegen die Festnahme am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, durch Organe der Bundespolizeidirektion S aus eigener Macht gemäß § 175 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO wendet und darin eine Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, geltend gemacht wird, nicht stattgegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird der Beschwerde, sofern sie sich gegen die an die Festnahme anknüpfende Anhaltung vom 14.2.1997, 07.00 Uhr, bis 15.2.1997, 16.00 Uhr, in Verwahrungshaft der Bundespolizeidirektion S richtet und darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, geltend gemacht wird, stattgegeben und die Dauer der Anhaltung für unangemessen und somit rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a und § 79b AVG iZm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, BGBl Nr 855/1995, werden dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei des angefochtenen Verwaltungsaktes für Schrifsatz- und Verhandlungsaufwand (beinhaltend 120,-- BSM) der Pauschalbetrag von S 18.920,-- - zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution - zugesprochen. Allfällige Mehrbegehren waren abzuweisen.

Text

Begründung:

1.) Die auf § 67 Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer (Bf) wäre in seiner Wohnung aufhältig und dort von Organen der belangten Behörde angetroffen worden. Auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl 28a Vr 9770/96, wäre eine Hausdurchsuchung in seinen Wohnräumlichkeiten durchgeführt worden; im Zuge dieser Hausdurchsuchung wäre der Beschwerdeführer am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, in seiner Wohnung von Organen der belangten Behörde gemäß § 177, 175 StPO festgenommen worden und der belangten Behöre überstellt. Erst am 15.2.1997, um ca 10.15 Uhr, wäre mit seiner Vernehmung begonnen worden; seine Entlassung selben tags erst um 16.00 Uhr. Die vorliegende Festnahme wäre ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehles vorgenommen und erweise sich somit als rechtswidrig; darüberhinaus der Umstand, daß die Organe der belangten Behörde erst 27 Stunden nach der Festnahme mit der Einvernahme des Beschwerdeführers begonnen hätten; woraus sich die Rechtswidrigkeit der Anhaltung und der Anhaltedauer ergäbe. Es wird der Antrag gestellt, Festnahme und Anhaltung aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit für rechtswidrig zu erklären und dem Bundesminister für Inneres den Kostenersatz aufzuerlegen.

1.1.) Die belangte Behörde, Bundespolizeidirektion S, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 25.3.1997 aufgefordert die Verwaltungsakten vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zu erstatten. Es wurde dortamts zu II-1321/96 nachstehende Stellungnahme erstattet:

In einem (Gerichts)-Verfahren gegen Raif N wegen Verdacht des Suchtgifthandels- und schmuggels wäre der Verdacht aufgekommen, daß der Beschwerdeführer als Zwischenhändler fungiere (Erhebungen, Telefonrückrufdatenerfassungen, Hinweise). Im Zuge der zitierten Hausdurchsuchung habe sich der Verdacht des Suchtgifthandels gegen den Beschwerdeführer erhärtet und er nach den Bestimmungen der StPO festgenommen. Auch habe sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 143 StGB nicht ausräumen lassen, da im Zuge der Hausdurchsuchung eine verbotene Waffe (Pumpgun versehen mit roten Farbspuren, die das Aussehen der Alarmfarbe bei präparierten Geldbündeln einer Bank haben) vorgefunden und sichergestellt worden war. Seitens der belangten Behörde wird eingeräumt, daß die Einvernahme des Beschwerdeführers erst am Folgetag um 10.15 Uhr begonnen habe, jedoch entgegen seines Vorbringens zwei Stunden dauerte; zwischenzeitig wäre der zweite Verdächtige N einvernommen worden. Nach Abschluß der Erhebungen war entgegen des Vorbringes des Beschwerdeführers der JournalStA Dr S kontaktiert worden und habe er einerseits den Haftbefehl gegen Raif N zurückgezogen andererseits die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Dauer der Verwahrungshaft wird insoferne begründet, als die rasche Vollziehung der (verschiedenen) Hausdurchsuchungsbefehle vorrangig wäre zur Sicherung notwendiger Beweismittel und andererseits durch die zeitaufwendige Überprüfung der Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Sicherstellung der aufgefundenen Pump Gun als auch wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Dauer der Anhaltung gerechtfertigt.

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 23.6.1997 gem § 67d AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die einschreitenden Organe der belangten Behörde vorgeladen worden waren.

Der Beschwerdeführer selbst war zur Verhandlung nicht erschienen.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Die gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Bf wird von beiden Behördenvertretern nicht bestritten. Beschwerdegegenständlich ist jedoch die anläßlich dieser HD vorgenommene Festnahme und Anhaltung des Bf.

Der BfV führte hiezu aus:

"Die Verdachtslage für die Vornahme einer Festnahme aus eigener Macht der BPD hat nicht ausgereicht, weil die Voraussetzungen gemäß § 175 Z 1 bis Z 4 StPO nicht vorgelegen haben und weil die daran anknüpfende Anhaltung im § 177 Abs 2 StPO keine Deckung findet."

Der Beh-V führte hiezu aus:

"Ich verweise auf die in der Anzeige an die StA Wien ausgewiesenen "Beweismittel" in bezug auf den Bf aufgrund deren Auffindens in der Wohnung (bzw Keller) des Bf, wo die HD durchgeführt wurde, wonach sich der dringende Tatverdacht für die Festnahme seitens der belangten Behörde ergeben hatte. Es wird auch darauf verwiesen, daß etwa 15 Minuten den Beamten der Zutritt in die Wohnung des Bf durch den in der Wohnung anwesenden Bf verwehrt wurde, und somit der begründete Verdacht bestand, der Bf habe in dieser Zeit versucht allfällige Beweismittel nach dem SGG beiseite zu schaffen."

Zur Anhaltedauer ist auszuführen:

"Im Umfeld dieser Suchtgiftamtshandlung waren insgesamt 14 HD über richterliche Anordnung vorzunehmen, daraus ist die verfahrensgegenständiche Anhaltedauer zu erklären. Außerdem mußte noch abgeklärt werden, ob die sichergestellte Pumpgun mit einem Bankraub in Zusammenhang gebracht werden könnte, da sich auf der Pumpgun rote Farbspuren nachweisen ließen, welche von den "Alarmpaketen der Banken" herrühren."

Der BfV gibt dazu an:

"Diese Anzeige nach dem SGG wurde gemäß § 12 SGG zurückgelegt. Es wurde der Bf nach dem SGG freigesprochen, allerdings wegen § 36 WG rechtskräftig verurteilt (BG H, Zahl 14 U 292/97).

Seitens des BfV werden die beim Bf anläßlich der HD vorgefundenen "Beweismittel", S 157 des Gerichtsaktes, nicht bestritten."

Der Beh-V weist darauf hin, daß die HD beim Bf die Insp Ko, Ha und Hr durchführten.

Der Zeuge, BezI Andreas Ko, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Zu den Festnahmegründen gebe ich an, daß meine Kollegen und ich zur Wohnung des Bf kamen, um die HD vorzunehmen. Der Bf sprach mit uns durch die geschlossene Sicherheitstüre und erklärte zunächst, daß er uns nicht hineinläßt. Wie bei solchen Amtshandlungen üblich, sicherte Kollege Ha die Fenster, dort gelang es uns auch, mit dem Bf in ein persönliches Gespräch zu kommen und ihn schließlich zu überreden, die Wohnungstüre zu öffnen. In der Wohnung konnten wir die angeführten "Beweismittel" vorfinden, welche in der gesamten Wohnung und Keller verstreut waren; die Suchtgiftutensilien wiesen starke Spuren von Heroin auf (Test vor Ort), weshalb von mir aufgrund des dringenden Tatverdachtes des Suchtgifthandels die Festnahme gemäß § 175 Z 1, 3 und 4 StPO ausgesprochen wurde. Die kurzfristige Notwendigkeit meiner Entscheidung schloß meines Erachtens die Kontaktaufnahme mit einem Richter aus. Der Bf wurde vorerst in die BPD S überstellt. Es wurden insgesamt 14 HD vollzogen und die sichergestellten "Beweismittel" überprüft. Die Einvernahme weiterer - teilweise festgenommener - Mitverdächtiger nahm die bekämpfte Anhaltedauer in Anspruch, meines Wissens nahm Kollege Kl mit dem zuständigen Gericht Kontakt auf, wann weiß ich allerdings nicht. Wir hatten nach meiner Erinnerung an die 20 Suchtgiftsäckchen sichergestellt, wie sie im Handel üblich sind, daraus ergab sich für mich der zwingende Schluß des SG-Handels. Desgleichen das aufgefundene Sieb, welches für die Abmischung von SG verwendet wird. Was der Bf während der 15 Minuten, wo er die Öffnung der Wohnungstüre verweigerte in seiner Wohnung tat, kann ich nicht angeben, es ist allerdings richtig, daß teilweise während dieser Zeit mit ihm durch die Türe als auch durch das geöffnete Fenster gesprochen wurde. Der Bf fungierte mW als Zwischenhändler, der Hauptverdächtige N stand in ständigem Kontakt mit ihm (aufgrund unserer Ermittlungen), deshalb lag für mich nicht nur der Verdacht des Eigenkonsums sondern des SG-Handels vor. Wir kontaktierten in bezug auf die Überprüfung der Pumpgun einerseits das SB, andererseits die Abteilung II/10 im BMI, wo ungeklärte Raubüberfälle dokumentiert sind. Meines Wissens dauerte die Rückmeldung bis kurz vor Beginn der Einvernahme des Bf am nächsten Morgen. Die vom Bf in dessen Einvernahme angegebene "M" wurde ebenfalls auszuforschen versucht, jedoch konnte weder der Bf selbst noch sonst jemand genauere Angaben zu dieser Person machen. Nach Aufnahme und Nachforschung aller Beweise wurden die StA/U-Richter kontaktiert, dies hat jedoch Insp Kl durchgeführt."

Der Zeuge, BezI Wolfgang Kl, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Zu den Festnahmegründen kann ich unmittelbar keine Aussagen machen; ich war jedoch mit der Einvernahme, Auswertung und Überprüfung der Beweismittel befaßt. Es waren insgesamt 14 HD durchzuführen, sodaß wir bemüht waren, diese HD in einem Zuge abzuwickeln, um Absprachen bzw Verdunkelung der Betroffenen möglichst hintanzuhalten. Meines Wissens waren insgesamt 4 Festnahmen, davon eine mittels HB. Sämtliche Festgenommenen wurden vorerst zur BPD S (bzw Wien) überstellt, und erst nach Abschluß aller HD wurde mit deren Einvernahme begonnen.

Konkret zum Bf gebe ich an:

Aufgrund der erforderlichen Erhebungen (Pumpgun - Verdacht des Raubes (S 38 - UVS-Akt), Überprüfung der SG-Utensilien, übliche Priorierung) beim Bf sowie bei allen übrigen Verdächtigen entstand die verfahrensgegenständliche Anhaltedauer.

Am Festnahmetag wurde dieser Akt bis etwa 22.00 Uhr von meinen Kollegen und mir bearbeitet. Die Erhebungen wurden am nächsten Tag bereits um 5.00 Uhr fortgesetzt. Die kurze Zeitspanne dazwischen war Nachtruhe. StA/U-Richter wurde vom Kollegen Ka kontaktiert, ich glaube es gibt darüber einen AV (der Beh-V verweist auf den AV vom 15.2.1997 (S 42, 43 - UVS)); der Anruf erfolgte wenige Zeit vor der tatsächlichen Entlassung. Das Gericht wurde von uns erst nach Klärung der ersten Fakten aufgrund der vorgenommenen HD, Einvernahme, etc kontaktiert, daß sich im Zuge dieser Erhebungen ständig andere Umstände ergeben haben. Ich glaube die ersten 4 HD waren gleichzeitig, insgesamt dauerten die 14 HD jedoch den gesamten ersten "Hafttag". Auf S 65 des Polizeihandaktes ist die Dienstzuteilung der eingeteilten KrB enthalten, wobei auch die 14 HD-Orte dort aufgelistet sind. Daraus ist der Umfang der Amtshandlung zu ersehen. Ich bin aus rechtlichen Erwägungen der Meinung, daß unter Umständen die Einholung eines richterlichen HD möglich gewesen wäre. Ich war jedoch bei der Festnahme nicht dabei."

Der Zeuge, BezI Christian L, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Ich war vor Ort bei der Festnahme anwesend; der Bf verwehrte uns etwa 15 Minuten lang den Zutritt in seine Wohnung; nach dem Betreten der Wohnung konnten wir hunderte Suchtgiftsäckchen vorfinden, woraus sich für mich eindeutig der Verdacht des Suchtgifthandels ergeben hatte - verstärkt durch die Tatsache, daß der Bf in ständigem Kontakt mit dem Hauptverdächtigen N gestanden hatte; er hatte auch sofort zugegeben, selbst süchtig zu sein. Aus diesem Umstand, sowie seinem Vorbringen, daß er von S 5.000,-- Notstandshilfe leben will, im Zusammenhalt mit der aufgefundenen Pumpgun, erachtete auch ich eine Festnahme für zulässig. Nach meinem Dafürhalten wäre eine Kontaktnahme mit einem U-Richter möglich gewesen, jedoch erachte ich die Kontaktnahme direkt vor Ort nicht für vorteilhaft, da dies erfahrungsgemäß zu lange dauert (dies kann unter Umständen Stunden dauern) und wir bemüht waren, die HD in einem Zuge abzuwickeln. Zur Anhaltedauer selbst kann ich insoferne kaum Auskunft geben, da ich selben tags um die Mittagszeit einen Dienstunfall hatte und lange Zeit im Krankenstand war. Solange ich mitwirkte, erkläre ich die entstandene Haftzeit so, daß die Festgenommenen zunächst in den Arrest überstellt wurden und von uns die HD weitergeführt wurden. Meines Wissens wurde erst danach mit der Auswertung der Beweise und die Einvernahme der Festgenommenen bzw Tatverdächtigen begonnen. Die Festnahme gründet meines Dafürhaltens nicht nur auf Z 1 sondern auch auf Verdunkelungsgefahr, da er nach unserem Dafürhalten Mitglied dieser SG-Organisation sein hätte können und Absprachen und Verdunkelungsgefahr bestand.

Inhalt der Kontakte zwischen N und Bf weiß ich nicht."

Der Zeuge, BezI Herbert Ha, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Ich war lediglich bei der Festnahme dabei; zur Unterstützung der Suchtgifttruppe, zur Anhaltedauer kann ich deshalb keine Angaben machen. Bei der HD selbst sicherte ich das Straßenfenster; der Bf hatte es geöffnet, ob er tatsächlich flüchten wollte, kann ich nicht mit Sicherheit angeben, jedoch auch nicht ausschließen. Vorerst schloß er das Fenster wieder, kam aber nach 5 bis 10 Minuten zurück, nach Verhandlungen ließ er uns schließlich in die Wohnung. Ich verweise auf die sichergestellten Beweismittel. Daher lag für uns einschreitende KrB der dringende Tatverdacht vor, weshalb von uns die Festnahme ausgesprochen wurde. Befragt, weshalb kein Richter kontaktiert wurde, gebe ich an, dies wäre allenfalls vom Telefon des Bf möglich gewesen, erschien mir jedoch in dieser Situation untunlich, denn hätte der Bf gesagt "Ich gehe jetzt", hätte ich ihn jedenfalls festnehmen müssen, da meines Erachtens auch Fluchtgefahr sowie die Gefahr der Absprache mit anderen vorgelegen hatte. Aufgrund des Erhebungsergebnisses und der sichergestellten Beweise, lag für mich jedenfalls Flucht- und Verdunkelungsgefahr vor. So wie ich die Situation einschätzte war der Bf sichtlich erschreckt, als er das Fenster öffnete und mich davor stehen sah. Ich nehme schon an, daß er flüchten wollte; es stellt sich auch die Frage, was es für einen Sinn macht, wenn es an der Tür klopft und jemand das Fenster öffnet. Weitere Anstalten zur Flucht hat er nicht gemacht. Als er das Fenster öffnete, habe ich ihm schon gesagt "Halt, Polizei" oder ähnliches. Weitere Fluchtindizien kann ich heute nicht mehr angeben.

Zur Pumpgun gebe ich an:

Aufgrund der besonderen Verwahrung der Pumpgun, der Munition, welche als Nagelpackung getarnt war, somit das Vorhandensein der Waffe offenkundig verschleiert werden hätte sollen, lagen auch zu diesem Bezug offenkundig Verschleierungsmomente als auch Tatverdachtsmomente vor (Raub, zur Suchtgiftbeschaffung etc), woraus ebenfalls ein Festnahmegrund sich ergeben hatte. Der Beh-V verweist darauf, daß an sich der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausdrücklich im Festnahmeprotokoll angeführt ist.

Zur Einvernahme des Bf kann ich keine Angaben machen. Zur Aussage des Bf unmittelbar bei der HD, kann ich mich heute nicht mehr erinnern, insbesondere ob er etwa bestritten hatte, daß die SG-Utensilien ihm gehören. Die Pumpgun war in einem braunen Packpapier eingewickelt, daneben Geschirrtücher mit roten Farbflecken, welche von Alarmpaketen einer Bank stammen könnten. Es war unmöglich vor Ort diese Fülle von Verdachtsmomenten abzuklären."

Der Zeuge, Ernst Hr, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zur Protokoll:

"Ich war nur unterstützend bei der Vornahme der HD anwesend, wobei ich gemeinsam mit Ha das Fenster sicherte. Ich war vorwiegend mit der Spurensicherung betraut und habe mich um die Festnahme (sowie um deren rechtliche Begründung) nicht gekümmert. Ich habe auch an der weiteren Amtshandlung des Herrn K nicht mitgewirkt, kann somit auch zur Anhaltedauer keine Angaben machen. Ich kann nicht angeben, ob der Bf flüchten hatte wollen, er hatte jedoch das Fenster, nachdem er uns gesehen hatte, wiederum geschlossen."

Der BfV bringt vor, daß dem zit AV (S 43) nicht zu entnehmen ist, daß das Gericht über die Festnahme/Entlassung des Bf überhaupt kontaktiert worden war.

Der Beh-V entgegnet hiezu, daß es durchaus möglich ist, daß der unterfertigte Beamte (P) von einer Verständigung des Gerichtes abgesehen hatte, zumal § 177 Abs 2 StPO nur für den Fall der Erstreckung der Anhaltung über 48 Stunden hinaus zwingend die Einbindung des Gerichtes erforderlich macht.

Beide Parteien geben übereinstimmend an, daß aus dem Akt eine Kontaktierung des Gerichtes anläßlich der Entlassung des Bf nicht ersichtlich ist.

Die Parteien einigen sich darauf, daß sowohl die StA als auch BzI P zu dieser aufgeworfener Frage schriftlich seitens des UVS-Wien um Stellungnahme gebeten werden.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Es wird auf die Teilnahme auf die mündliche Verkündung von beiden Parteien verzichtet und der schriftlichen Ausfertigung entgegengesehen.

Beide Parteien begehren Zuspruch des Verhandlungsaufwandes. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt.

3.) Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien war vom Landesgericht für Strafsachen der verfahrensgegenständliche Gerichtsakt Zl 28a Vr 9770/96 angefordert worden.

Desweiteren war im Sinne der widersprüchlichen Angaben bezüglich der Befassung eines Staatsanwaltes wegen der Entlassung des Bf am 23.6.1997 eine Anfrage an den (damaligen) Journalstaatsanwalt Dr S ergangen; dieser hatte am 10.7.1997 mitgeteilt, daß ihm "eine konkrete Befassung mit dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich ist."

Beide Verfahrensparteien wurden eingeladen hiezu eine Stellungnahme abzugeben und führte die belangte Behörde hiezu aus, daß nach Ausführungen sowohl des Behördenvertreters als auch des intervenierenden Organes die Befassung des Journalstaatsanwaltes nicht erfolgt war.

Seitens des ausgewiesenen Vertreters wird darauf hingewiesen, daß somit der Widerspruch zwischen den Ausführungen des Behördenvertreters und der intervenierenden Organe bezüglich der Befassung des zuständigen Staatsanwaltes offenkundig wäre. Der Beschwerdeführervertreter argumentiert weiters, daß dieser Umstand rechtlich vorallem für die Dauer der Anhaltung von Bedeutung wäre; der HD gegen N wäre am 15.2.1997 widerrufen worden und dieser auf freien Fuß gesetzt worden. Ungeachtet dessen wäre der Beschwerdeführer auch weiterhin bis 16.00 Uhr desselben Tages angehalten worden; die Anhaltedauer stelle sich somit als rechtswidrig dar. Zur Festnahme wird abermals bekräftigt, daß im Zuge der Hausdurchsuchung kein Suchtgift vorgefunden wurde und die sichergestellte Pumpgun mit keiner konkreten Tat in Zusammenhang gesetzt werden hatte können, somit die Voraussetzungen für eine Festnahme gemäß § 175 StPO durch Organe der belangten Behörde nicht vorgelegen hätten.

Das Beweisverfahren konnte geschlossen werden u hat die erkennende Behörde unter Würdigung der aufgenommenen Beweise und rechtl Beurteilung des Sachverhaltes erwogen:

4.) Die Festnahme durch Organe der belangten Behörde ist rechtmäßig.

Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer von Organen der belangten Behörde im Zuge der Vornahme einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung festgenommen wurde. Grund der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung war Verdacht des Suchtgifthandels; desweiteren ist unbestritten, daß beim Beschwerdeführer Suchtgiftsäckchen und anderen Suchtgiftutensilien sichergestellt worden waren, darüberhinaus eine Pumpgun mit roten Farbspuren, welche allenfalls auf ein Sicherheitspaket von Banken hindeuten hätte können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß die Maßgeblichkeit für die Beurteilung des Vorliegens der Festnahmegründe durch Organe einer Verwaltungsbehörde der Zeitpunkt deren Einschreitens ist (VfGH vom 30.11.1992, B 1310/90 mit weiteren Nachweisen); einer (nachprüfenden) Beurteilung durch die erkennende Behörde sind die durch die einschreitenden Organe subjektiv wahrzunehmenden Fakten zugrundezulegen, wobei aufgrund der Beurteilung dieser Fakten auszusprechen ist, ob die Organe vertretbarerweise davon ausgehen hatten können, daß die herangezogenen Festnahmebestimmungen zu Recht angewendet werden hatten dürfen.

Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers ist in diesem Spruchpunkt den Ausführungen der belangten Behörde, unterstützt durch die schlüssigen Ausführungen der einschreitenden Organe zu folgen.

Legt man die unbestrittene Tatsache zugrunde, daß sowohl im Zuge der wegen Verdacht des Suchtgifthandels durchgeführten gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die Suchtgiftutensilien vorgefunden, welche eine Beteiligung am Suchtgifthandel keinesfalls unwahrscheinlich erscheinen läßt und darüberhinaus eine Pumpgun sichergestellt worden war, deren rechtswidriger Erwerb und Gebrauch sowie die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung keinesfalls vor Ort sofort auszuschließen war, so haben die einschreitenden Organe zu Recht aus eigener Macht die Festnahme des Beschwerdeführers ausgesprochen und durchgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage des Einschreitens aus eigener Macht und somit den Voraussetzungen für das Absehen für das Einholen eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzuge auseinandergesetzt. Es ist hieraus abzuleiten, daß für das Absehen v der Einholung eines richterlichen Befehls grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl etwa vom 10.9.1988, B 1295/88). Der Verfassungsgerichtshof hat dort ausgeführt, daß unerläßlich die Einholung eines richterlichen Befehls immer dann ist, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist diese Möglichkeit im Hinblick auf die ständige Einrichtung eines Journaldienstes unzweifelhaft gegeben. Der Gerichtshof nimmt jedoch bei der Prüfung dieser Voraussetzungen immer auch darauf Bedacht, welchen Wissenstand die einschreitenden Beamten vor Ort hatten; dh auf die Auswertung allfälliger Beweismittel ist dabei in der Regel nicht Rücksicht zu nehmen.

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es läge eine Überschreitung des durch die Strafprozessordnung den Sicherheitskräften eingeräumten Ermächtigungsrahmens vor, kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Am Ort des Einschreitens, an welchem die richterlich angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt worden war, konnte aufgrund der vorgefundenen Gegenstände, deren Zusammenhang mit strafbaren Handlungen keinesfalls unmittelbar und abschließend zu beurteilen war, den einschreitenden Organen der belangten Behörde nicht zugemutet werden sofort, dh an Ort und Stelle, mit dem zuständigen Journalstaatsanwalt und in weiterer Folge mit dem Journalrichter Kontakt aufzunehmen, zumal - selbst unter Voraussetzung eines Telefonanschlußes beim Beschwerdeführer - ein solches Gespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers dem Ziel und Zweck der Amtshandlung offenkundig abträglich sein könnte und der Zweck der Ermittlungen Schaden leiden könnte.

Es führte in den Bereich der Polemik, wollte man den einschreitenden Beamten zusinnen, sie hätten den Verdächtigen zu ersuchen, eine Telephonverbindung herstellen zu lassen, um gegen ihn selbst einen Haftbefehl allenfalls zu erwirken. In Verfolgung dieses Gedankens hat der Verwaltungsgerichtshof im VwSlg 11491 zum Ausdruck gebracht, daß eine Festnahme - nicht aber eine Anhaltung - aus eigener Macht dann nicht den Ermächtigungsrahmen des § 177 iVm § 175 StPO überschreitet, wenn die Festnahme ohne Gefährdung der Amtshandlung "von einer Minute auf die andere" zu erfolgen hatte (Verweis auf VwSlg 4450 und 9934).

Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der erkennenden Behöre erfüllt. Die Festnahme erweist sich somit als rechtmäßig.

4.1.) Die Dauer der Anhaltung vom Zeitpunkt der Festnahme am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, bis zum 15.2.1997, um 16.00 Uhr, erweist sich hingegen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig und ist darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988 sowie im Art 5 MRK zu ersehen.

Vorausgeschickt wird, daß die festgestellte Anhaltedauer von beiden Verfahrensparteien bestätigt und nicht bestritten wird. Es ist auch als Faktum zugrundezulegen, daß der Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme erst am 15.2.1997, gegen 10.15 Uhr, zur Einvernahme vorgeführt worden war; wenngleich über die Dauer dieser Einvernahme keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer - selbst nach Ausführungen der belangten Behörde - auch danach etwa vier weitere Stunden angehalten; die Entlassung erfolgte um 16.00 Uhr selben tags.

Die belangte Behörde rechtfertigt die Dauer der Anhaltung damit, daß eine Überprüfung der sichergestellten Beweismittel erfolgen habe müssen und darüberhinaus die Dauer der Anhaltung von 33 Stunden den gesetzlichen Rahmen der StPO (48 Stunden) nicht überschritten habe.

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988, BGBl Nr 684/88, über

den Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

Artikel 1:

Abs 1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Abs 2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Abs 3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Abs 4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2:

Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

Zif 1) wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

Zif 2) wenn er einer bestimmten, mit gerichtlich oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtigt ist, lit a) zum Zweck der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat, lit b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen oder lit c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

Zif 3) zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

Zif 4) um die Befolgung einer rechtsmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

Zif 5) wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährdet;

Zif 6) zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

Zif 7) wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung

oder Auslieferung zu sichern.

Strafprozeßordnung § 177 Abs 1:

Ausnahmsweise kann die voräufige Verwahrung des eines Verbrechens o Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den U-Richter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftl Anordnung vorgenommen werden:

1.

in den Fällen des § 175 Abs 1 Zi 1

2.

in den Fällen des § 175 Abs 1 Zi 2 bis 4 und Abs 2, wenn die Einholung des richterl Befehls wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist.

Abs 2) der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen....

Strafprozeßordnung § 175 Abs 1 Z 1 bis 4

Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigten anordnen:

 1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daraus hinweisen;

 2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;

 3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst der Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werden dies versuchen; oder

 4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen. Die belangte Behörde ist insoferne im Recht, als die angemessene Dauer der Anhaltung darin zu ersehen ist, die sichergestellten Beweismitteln, die allenfalls gegen eine Entlassung des Angehaltenen entsprechen könnten, einer Überprüfung zuzuführen. Im Verfahren vor der erkennenden Behörde konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Gewißheit nachgewiesen werden, daß die gesamte verstrichene Zeit von der Festnahme bis zur erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers ausschließlich für die Überprüfung der vorliegenden Beweise (Suchtgiftutensilien und Pumpgun) erforderlich war und deshalb ausgeschöpft werden mußte. Es ist der erkennenden Behörde beizupflichten, daß die Durchführung mehrerer HD in einem Zuge tunlich war und keinen Aufschub duldete; dies vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, daß ein Angehaltener entgegen der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und entgegen der ausdrückl Anordnung der StPO einerseits mit einer unverhältnismäßigen Anhaltedauer belegt und andererseits nicht ehestmöglich ("unverzüglich") zur Sache und den Gründen seiner Verwahrungshaft einvernommen wurde.

Die Achtung des verfasssungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit und der dem Angehaltenen zustehenden (einfachgesetzl) Bestimmungen wiegt zweifellos höher als das Interesse an der Sicherstellung allfälliger Beweismittel im Zuge der verfahrensgegenständlichen HD.

Es geht somit nicht an, daß die Aufrechterhaltung und zeitliche Verlängerung eines Eingriffes in die persönliche Freiheit mit einem verhältnismäßig gering wiegenden Eingriff in ein anderes Grundrecht begründet wird.

Die 27 Stunden währende Anhaltedauer von der Festnahme bis zum Beginn der Einvernahme und die nicht unerhebliche Verzögerung der von Gesetzes wegen unverzüglichen angeordneten Einvernahme stellen sich unter diesem Blickpunkt somit als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig dar; der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die (belangte) Behörde für die Wahrnehmung der ihr angelegenen gesetzliche Verpflichtungen aus organisatorischer Sicht ausreichend Vorsorge zu treffen hat; dem widerspricht auch der Umstand der Angaben eines beamteten Zeugen, daß von etwa 22.00 Uhr des Festnahmetages bis 5.00 Uhr des Entlassungstages "Nachtruhe" herrschte und allein schon durch diesen Umstand die Anhaltedauer ohne weitere Begründung verlängert worden war. Die vorliegende Anhaltedauer von 33 Stunden stellt sich somit im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit als unverhältnismäßig lange dar; daran hätte auch die (abschließende) Befassung eines Journalstaatsanwaltes nichts zu ändern vermocht.

4.2.) Dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters war somit zu diesem Spruchpunkt gemäß der zitierten Verordnung der Kostenersatz zuzuerkennen. Da mit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung nur ein (einheitlicher) Verwaltungsakt zur Anfechtung gelangte, war gem § 79a Abs 7 AVG iZm §§ 46 und 52 VwGG dem Beschwerdeführer für den Fall - des auch nur teilweise - Obsiegens der Kostenzuspruch in vollem Umfang zu gewähren (VwGH v 6.5.1992, Zl 91/01/0200, VwGH 27.12.1996, Zl 94/01/0174, VwGH 28.2.1997, Zl 96/92/0481 u. 0482).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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