Entscheidungen zu § 175 StPO

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

Begründung: 1.) Die auf § 67 Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer (Bf) wäre in seiner Wohnung aufhältig und dort von Organen der belangten Behörde angetroffen worden. Auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl 28a Vr 9770/96, wäre eine Hausdurchsuchung in seinen Wohnräumlichkeiten durchgeführt worden; im Zuge dieser Hausdurchsuchung wäre der Beschwerdeführer am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, in seiner W... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.10.1997

RS UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

Rechtssatz: Die gemäß §175 iVm § 177 StPO gewährte Frist von 48 Stunden für die Exekutive darf ohne richterliche Verfügung nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 10.10.1997

RS UVS Vorarlberg 1996/10/18 2-04/95

Rechtssatz: Während zum Zeitpunkt der Festnahme die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war, wäre aber nach dem Eintreffen der Beschwerdeführerin auf dem nur ca. 50 m vom Festnahmeort entfernten Gendarmerieposten F die Einholung eines richterlichen Befehls unerläßlich gewesen; dies jedenfalls vor der Maßnahme der Verbringung der Beschwerdeführerin zum Gendarmerieposten. Dieser Maßnahme der Verbringung zu einem anderen Gendarmerieposten sowie dem Umsta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.10.1996

RS UVS Vorarlberg 1994/06/15 2-004/92

Beachte VfSlg 9836, 10 018, 12 342 Rechtssatz: Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die vorläufige Festnahme eines des Vergehens nach § 270 StGB verdächtigen Täters nur in den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hätte erfolgen dürfen. § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO legt - wie oben erwähnt - die Fluchtgefahr, § 175 Abs. 1 Z. 3 StPO die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund fest. Beide Haftgründe kamen bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Demgegenüber s... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 15.06.1994

RS UVS Kärnten 1992/05/06 KUVS-288/5/91

Rechtssatz: Wird zunächst an den Beschwerdeführer die Aufforderung ausgesprochen, auf den Gendarmerieposten mitzukommen, was auch geschah, und wird danach die Festnahme ausgesprochen, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und auch kein Versuch der Beschaffung eines solchen unternommen wurde, konnte der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort nicht mehr frei verfügen, zumal er damit rechnen mußte, daß die einschreitenden Organe physischen Zwang angewendet hätten, wenn er der Au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.05.1992

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