RS UVS Vorarlberg 1994/06/15 2-004/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1994
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VfSlg 9836, 10 018, 12 342 Rechtssatz

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die vorläufige Festnahme eines des Vergehens nach § 270 StGB verdächtigen Täters nur in den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hätte erfolgen dürfen. § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO legt - wie oben erwähnt - die Fluchtgefahr, § 175 Abs. 1 Z. 3 StPO die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund fest. Beide Haftgründe kamen bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Demgegenüber stellt die Betretung auf frischer Tat - § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO - im bezirksgerichtlichen Verfahren, sieht man von der Bestimmung des § 453 StPO ab, keinen Haftgrund dar. Hier aber hat das einschreitende Zollwacheorgan die Festnahme des Beschwerdeführers gerade wegen des letzterwähnten Haftgrundes, ohne daß ein Anwendungsfall des § 453 StPO vorgelegen wäre, ausgesprochen. Schon daraus folgt, daß die Festnahme gesetzwidrig war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Festnahme und Anhaltung in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Schlagworte
Festnahme im Dienste der Strafjustiz ohne richterlichen Befehl
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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