Norm: StPO §61 Abs1 Z1StPO §173 Abs4
Rechtssatz: Eine - notwendige Verteidigung begründende (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd § 173 Abs 4 erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen ... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs4StVG §3 Abs2StVG §3 Abs4
Rechtssatz: Befindet sich ein Verurteilter bei Einlangen der Vollzugsanordnung bereits in der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalt in Haft (zB in Untersuchungshaft oder in Verwaltungshaft), ist er auf Grund dieser Anordnung zum Strafvollzug in den Strafvollzug zu übernehmen (§ 3 Abs 4 StVG). Gleichzeitig hat die Justizanstalt die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht davon ... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1StPO §173 Abs4 BStPO §180 Abs4StPO §193 Abs5
Rechtssatz: 1. Während einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert. 2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4 StPO... mehr lesen...