RS OGH 2019/6/25 14Os50/19p (14Os51/19k), 14Os130/19b (14Os131/19z, 14Ns78/19k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Norm

StPO §61 Abs1 Z1
StPO §173 Abs4

Rechtssatz

Eine - notwendige Verteidigung begründende (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd § 173 Abs 4 erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) vorliegen, hievon aber Abstand genommen wird, weil deren Zwecke aber auch durch gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 50/19p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
  • 14 Os 130/19b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 130/19b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132696

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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