Norm
StPO §61 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine - notwendige Verteidigung begründende (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd § 173 Abs 4 erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) vorliegen, hievon aber Abstand genommen wird, weil deren Zwecke aber auch durch gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können.Eine - notwendige Verteidigung begründende (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd Paragraph 173, Absatz 4, erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 173, Absatz eins, StPO) vorliegen, hievon aber Abstand genommen wird, weil deren Zwecke aber auch durch gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132696Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020